Kärcher Laubsauger BLV 36-240 Battery

Hersteller:
Kärcher
Artikel-Nr.:
1.444-170.0

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Nasse Blätter, Rasen- und Heckenschnittreste kleben gern am Boden fest wie tapeziert. Vor allem aus Ecken sind feuchte Pflanzenreste kaum mehr herauszubekommen. Um diesen Bodensatz zügig zu beseitigen, braucht es einen ganzen Aufräumtrupp. Oder den akkubetriebenen BLV 36-240 Battery, der schafft es alleine. Mit High-Power und einem Luftstrom von 770 m³/h beseitigt der kraftvolle Laubsauger gerade auch nasse Grünabfälle. Die benötigte Tatkraft lässt sich stufenlos über die Drehzahl regulieren, sodass zwischen maximaler Akkulaufzeit oder Leistung gewählt werden kann. Ein weiterer Wahlhebel sorgt für einen Wechsel zwischen den Einstellungen Blasen oder Saugen, die auch in Kombination verwendet werden können. Beim Saugen kommt der große Laubsack zum Einsatz, in den sämtliche Grünabfälle gleich kleingehäckselt werden. Damit der Umgang bei längeren Arbeitsintervallen nicht ermüdend ist, wurde auf Tragekomfort mittels eines ergonomischen Zweihandgriffs zur optimalen Gewichtsverteilung und auf abnehmbare Führungsrollen geachtet. Diese gestalten das Arbeiten leicht und effizient. Saug- und Blasrohr können ebenfalls separat abgenommen werden. Ein Akku ist nicht im Set enthalten.

Technische Daten

Akku-Gerät  
Akkuplattform 36-V-Akkuplattform
Antrieb Bürstenloser Motor
Turbo Boost Knopf nein
Geschwindigkeitsregulierung ja
Arbeitslautstärke (dB(A)) 104
Blasmodus Luftgeschwindigkeit (km/h) max. 240
Saugmodus Luftgeschwindigkeit (km/h) max. 130
Fangsackvolumen (l) 45
Spannung (V) 36
Leistung je Akkuladung - Blasmodus (m²) max. 1100 (5,0 Ah)
Leistung je Akkuladung - Saugmodus (l) max. 150 (5,0 Ah)
Laufzeit je Akkuladung (min) max. 20 (5,0 Ah)
Gewicht ohne Zubehör (kg) 4,6
Gewicht inkl. Verpackung (kg) 6,7
Abmessungen (L × B × H) (mm) 1290 x 230 x 380

 

Ausstattung

  • Variante: Akku und Ladegerät nicht inbegriffen
  • Abnehmbare Flachdüse
  • Fangsack
  • Abnehmbare Führungsrollen
  • Schultergurt
Zweithandgriff
  • Sichert eine optimale Gewichtsverteilung und einfache Handhabung.
Abnehmbare Führungsrollen
  • Gestalten das Arbeiten leichter und zugleich effizienter.
45 Liter Fangsackvolumen
  • Garantiert langes, unterbrechungsfreies Arbeiten.
Häckselrad aus Metall
  • Verbessert die Häckselleistung und erhöht die Lebensdauer des Geräts.
Bürstenloser Motor
  • Für eine längere Laufzeit und verbesserte Lebensdauer des Geräts.
Abnehmbare Flachdüse
  • Für die präzise und punktuelle Reinigung. Das Laub kann z.B. gezielt auf einen Haufen geblasen werden.

Batterieverordnung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (GGG Grüner Großmarkt Gelsenkirchen Düsing GmbH & Co. KG, Braukämperstr. 95, 45899 Gelsenkirchen) zurückgeben oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgegeben. Die durchgekreuzte Mülltonne auf Ihrer Batterie bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen. Unter diesen Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung:

  • Pb: Batterie enthält Blei
  • Cd: Batterie enthält Cadmium
  • Hg: Batterie enthält Quecksilber

§ 10 Batteriegesetz: Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) 1.Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

2. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet.

3. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

4. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach §11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

5. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel anbietet ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Absatz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 2 Wochen ist, verpflichtet.

(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.


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